Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr

  • Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistungen
    • Aufgaben der Gemeinden
    • Aufgaben der Landkreise
    • Aufgaben des Landes
  • Arten der Feuerwehren
Rechtsgrundlagen und Organisation der Feuerwehr
Das Niedersachsische Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Niedersächsisches Brandschutzgesetz – NBrandSchG) dient als rechtliche Grundlage für die Feuerwehren.
Diese Gesetz wird ergänzt durch:Verordnungen (VO), z.B.:

  • Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen.
  • Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Land Niedersachsen.
  • Verordnung über die Dienstkleidung, die Dienstgradabzeichen und die persönliche Ausrüstung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen.

und Erlasse des Innenministeriums (Erl. d. MI) z.B.:

  • Ausbildung der Feuerwehren im Lande Niedersachsen
  • Technische Weisungen für die Ausrüstung für Feuerwehren
  • Dachbeschriftung der Einsatzfahrzeuge
Träger des Brandschutzes und der Hilfeleistungen

Die Abwehr von Gefahren durch Brände und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen sowie bei Notständen sind Aufgaben der Gemeinden und der Landkreise sowie des Landes.


Aufgaben der Gemeinden
(Zuständigkeit: Ordnungsämter / Stadt- / Gemeindebrandmeister)Die Gemeinden sind für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung in ihrem Gebiet zuständig. Dies beinhaltet:

  • das Aufstellen, Ausrüsten und Unterhalten einer leistungsfähigen Feuerwehr deren Einsatz
  • die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen (z.B. laufende Ausbildung sowie besondere Fortbildungsmaßnahmen)
  • die Bereitstellung der für die Brandbekämpfung und Hilfeleistung benötigten Anlagen, Mittel und Geräte (z.B. Errichtung und Unterhaltung der notwendigen baulichen Anlagen für die Feuerwehr, Löschwasserentnahmestellen, Alarm- und sonstige Nachrichteneinrichtungen)
  • das Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen
  • die Durchführung von Alarmübungen (zur Überprüfung der Leistungsfähigkeit)
  • Nachbarschaftliche Hilfe (kostenlos bis 15 km Entfernung von der Gemeindegrenze)

Aufgaben der Landkreise
(Zuständigkeit: Kreisverwaltung / Kreisbrandmeister)Den Landkreisen obliegen die übergemeindlichen Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes und der Hilfeleistung, insbesondere:

  • die Durchführung von Ausbildungslehrgängen (Grundausbildungs-, Atemschutz-, Maschinisten- und Sprechfunkerlehrgänge)
  • die Überprüfung der Feuerwehren und die Beratung der Gemeinden
  • die Förderung der Ausrüstung der Feuerwehren
  • die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenübermittlung
  • die Einrichtung und Unterhaltung der Feuerwehrtechnischen Zentralen (FTZ) sowie einer ständig besetzten Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle (FEL)
  • das Aufstellen von Alarm- und Einsatzplänen der Kreisfeuerwehr und die Durchführung von Alarmübungen
  • der Einsatz der Kreisfeuerwehr
  • der vorbeugende Brandschutz (VB)
  • die unentgeltliche Nachbarschaftshilfe in angrenzenden Landkreisen

Aufgaben des Landes
(Zuständig: Ministerium des Inneren, Referat 35)Als zentrale Aufgaben des Brandschutzes und der Hilfeleistung obliegen dem Land insbesondere:

  • die Herausgabe von Verordnungen (soweit hierfür eine Verordnungsermächtigung nach § 37 NBrandSchG beseht) zur einheitlichen Gestaltung des Brandschutzwesens
  • die Einrichtung und Unterhaltung von Feuerwehrschulen und technischen Prüfanlagen
  • die Durchführung der Ausbildung an den Feuerwehrschulen
  • die Überprüfung der Feuerwehren auf ihre Leistungsfähigkeit und ihre Einsatzbereitschaft (Wahrnehmung durch die Bezirksregierung Dezernat 305/ Bezirksbrandmeister)
  • die Planung und Zulassung von Fernmeldeeinrichtungen der Feuerwehren
  • die Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes, soweit sie über das Gebiet eines Landkreises hinausgehen
  • die Übernahme der Einsatzleitung und Weisungsbefugnis bei besonderen Gefahrenlagen
  • die Bekämpfung von Schiffsbränden und Hilfeleistung auf Schiffen in gesetzlich festgelegten Bereichen
Arten der Feuerwehren

Feuerwehren im Sinne des NBrandSchG sind:

  • öffentliche Feuerwehren
    • Berufsfeuerwehen (BF)
    • Freiwillige Feuerwehren (FF) è
    • Pflichtfeuerwehren (PF)
  • nicht öffentliche Feuerwehren
    • Werkfeuerwehren (WF) è

Berufsfeuerwehren
Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen, andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Ihr gehören ausschließlich hauptberufliche Bedienstete an.Zurzeit gibt es in Niedersachsen in folgenden Städten eine Berufsfeuerwehr:
Braunschweig, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Oldenburg, Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.


Freiwillige Feuerwehren
Alle Gemeinden müssen eine leistungsfähige Feuerwehr aufstellen.
Die Ortsfeuerwehren einer Freiwilligen Feuerwehr gliedern sich in taktische Feuerwehreinheiten, die aus Mannschaft und Gerät bestehen.
Die Ausstattung mit Grundausstattung, Ortsfeuerwehren als Feuerwehrstützpunkt oder Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt.Ortsfeuerwehren mit Grundausstattung
Die Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung wird in der Regel in der Stärke einer Löschgruppe eingesetzt. Zur Sicherung der erforderlichen Ausrückstärke ist ein Personalbestand von mindestens 22 Mitgliedern erforderlich.

Mindeststärke: 1 / 1 / 20
Mindestausrüstung:
Ortsbrandmeister/-in
stellv. Ortsbrandmeister/-in
BM + HLM TSF
Truppführer/-in, Maschinist/-in, Melder/-in EHFM oder HFM
Übrige Gruppen in der Löschgruppe OFM + FM

Ortsfeuerwehren als Feuerwehrstützpunkt
In Gemeinden/Samtgemeinden mit bis zu zehn Ortsfeuerwehren sind mindestens zwei davon als Feuerwehrstützpunkt auszustatten. Bei mehr als zehn Ortsfeuerwehren ist in der Regel von jeweils fünf Ortsfeuerwehren eine als Feuerwehrstützpunkt auszustatten.
Die Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt wird in der Regel in der Stärke einer Löschgruppe und eines Löschtrupps eingesetzt. Zur Sicherung der erforderlichen Ausrückstärke ist ein Personalbestand von mindestens 32 Mitgliedern erforderlich.

Mindeststärke: 1 / 1 / 30
Mindestausrüstung:
Ortsbrandmeister/-in
stellv. Ortsbrandmeister /-in
OBM + BM LF 8+

TLF 8 oder GW oder RW 1

Führer/-in der Löschgruppe und des Löschtrupps mit Stellvertreter/-in HLM + OLM + LM + LM
Truppführer/-in, Maschinist/-in, Melder/-in EHFM oder HFM
Übrige Gruppen in der Löschgruppe OFM + FM

Ortsfeuerwehren als Feuerwehrschwerpunkt

Feuerwehrstützpunkte können zu Feuerwehrschwerpunkten erweitert werden. Sie sind auf die Zahl der erforderlichen Feuerwehrstützpunkten anzurechnen. In Gemeinden mit mehr als 1500 Einwohnern soll mindestens ein Feuerwehrschwerpunkt eingerichtet werden.
Die Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt wird in de Regel als Löschzug eingesetzt.
Zur Sicherung der erforderlichen Ausrückstärke ist ein Personalbestand von mindestens 42 Mitgliedern erforderlich.

Mindeststärke: 1 / 1 / 40
Mindestausrüstung:
Ortsbrandmeister/-in
stellv. Ortsbrandmeister/-in
HBM + OBM ELW 1+

LF 16/12 + TLF 16/25

+

RW 2 oder DLK oder SW

Zugführer/-in
stellv. Zugführer/-in
OBM + BM
Führer/-in der Löschgruppe und des Löschtrupps mit Stellvertreter /-in HLM + OLM + OLM + LM + LM + LM
Truppführer/-in, Maschinist/-in, Melder/-in EHFM oder HFM
Übrige Gruppen in der Löschgruppe OFM + FM

Taktische Feuerwehreinheiten

Funktionsabzeichen

Helmkennzeichnungen

Dienstgradabzeichen und Verleihungsvoraussetzungen


Pflichtfeuerwehren
Wenn die erforderliche Personalstärke für eine entsprechende Freiwillige Feuerwehr nicht erreicht wird oder unter die Mindeststärke absinkt, muss die Gemeinde eine Pflichtfeuerwehr aufstellen.


Werksfeuerwehren
Wirtschaftliche Unternehmen und Träger öffentlicher Einrichtungen können zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Hilfeleistung für ihre Unternehmen oder Einrichtungen haupt- oder nebenberufliche Feuerwehren aufstellen.
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann die Aufstellung einer Werksfeuerwehr von der Bezirksregierung gefordert werden.
Hierzu können alle gesundheitlich für den Einsatzdienst geeigneten Gemeindeeinwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr verpflichtet werden.
 

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